Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der M. Paffrath OHG, Weberstraße 5, 42899 Remscheid

 

Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen geltend für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungsverträgen, ohnarbeiten und der Lieferung vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen. Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten in keinem Fall.
2. Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Mitarbeiter, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
4. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.


Preise
5. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Umsatzsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, gilt unsere bei Vertragsschluss gültige Preisliste sowie ein Mindestbestellwert von 25,00 € Nettowarenwert.
6. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Besteller in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
7. Ändern sich später als zwei Monate nach Vertragsschluss öffentliche Abgaben, Lohn-, Material- oder Energiekosten oder andere im vereinbarten Preis enthaltene Fremdkosten oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.


Zahlungsbedingungen
8. Zahlungen sind entsprechend den auf den Rechnungen genannten Zahlungszielen und Skonti ab Rechnungsdatum, ansonsten sofort netto, zu leisten. Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Am Fälligkeitstag müssen wir über den Betrag verfügen können.
9. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz der EZB zu berechnen.
10. Wechsel werden nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskont- und Einziehungsspesen trägt der Besteller.
11. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, oder gerät der Besteller mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers schließen lassen (z. B. erhebliche Herabstufung des Limits des Bestellers bei unserer Warenkreditversicherung, so dass für die Bestellung keine Deckung mehr besteht), stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung fällig zu stellen und die sofortige Einlösung von Wechseln gegen deren Rückgabe zu verlangen.
12. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

Abrufverträge
13. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Soweit keine andere Vereinbarungen getroffen wurden, stehen Abruftermine und -mengen unter dem Vorbehalt unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten; mindestens jedoch ist uns der Abruf einen Monat vor dem Liefertermin bekannt zu geben. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

Lieferung
14. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. Werden der Versand bzw. die Abnahme der Ware aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die dadurch entstandenen Kosten berechnet.
15. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
16. Innerhalb einer Toleranz von bis zu 10% Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig, ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
17. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
18. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
19. Mit der Übergabe der Ware an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Werkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Bestellers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Best ellers.
20. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

21. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Pertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.

 

Eigentumsvorbehalt
22. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zu ihrer Bezahlung vor (Vorbehaltsware), und zwar bis zur Erfüllung sämtlicher – auch bedingter – Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund.
23. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
24. Bei Pflichtverletzungen des Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
25. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung oder der Vermietung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten. Die Berechtigung, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, erlischt im Falle unseres Widerrufs, der spätestens bei Zahlungsverzug des Bestellers möglich ist.
26. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns. Die hiernach entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren.
27. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für sonstige Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware.
28. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

Sachmängel
29. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Zusicherungen oder Garantien müssen ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet werden.
30. Sachmängel sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tage nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
31. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
32. Solange der Besteller uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
33. Wir können nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern.
34. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur insoweit, als sie, verglichen mit dem Wert, den die Ware ohne den Mangel hätte, und der Bedeutung des Mangels für uns zumutbar (verhältnismäßig) sind. Ausgeschlossen sind Kosten des Bestellers im Zusammenhang mit dem Ein- und/oder Ausbau der mangelhaften Sache, für die Selbstbeseitigung eines Mangels sowie Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.

 

Haftung
35. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haften wir auf Schadensersatz - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden; im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
36. Vorstehende Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten; hierzu zählen die Pflicht zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen. Diese Beschränkungen gelten ferner nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der gelieferten Ware übernommen haben sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

37. Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Besteller nach Maßgabe von Ziff. 35. bis 36 Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht des Bestellers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziff. 35 bis 36 bleibt unberührt.

38. Vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen (§§ 478, 479 BGB).

 

Zeichnungen und Beschreibungen
39. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

 

Fertigungsmittel (Muster, Werkzeuge, Formen)
40. Herstellungskosten für Fertigungsmittel (Muster, Werkzeuge, Formen, Schablonen) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, dem Besteller gesondert berechnet. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
41. Für Fertigungsmittel beschränkt sich unsere Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt. Kosten für Wartung, Lagerung und Pflege trägt der Besteller.
42. Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Fertigungsmittel die Zusammenarbeit mit uns aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
43. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Besteller sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Besteller berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn der Besteller allen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung vollständig nachgekommen ist.
44. Wir verwahren die Fertigungsmittel bis ein Jahr nach der letzten Lieferung an den Besteller. Die Verwahrungspflicht endet, wenn der Besteller trotz einer ihm schriftlich gesetzten Frist von 1 Monat das Fertigungsmittel nicht herausverlangt und auch keine neue Bestellung aufgegeben hat.
45. Sofern wir Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei  ertretenmüssen des Bestellers Schadenersatz zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

 

Vertraulichkeit
46. Der Besteller wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse geheim halten, wenn wir sie als vertraulich bezeichnen oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
47. Vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Besteller bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die vom Besteller ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse entwickelt werden.

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
48. Erfüllungsort, auch für die Pflichten des Bestellers, ist unser Geschäftssitz.
49. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
50. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

Ferner weisen wir auf die „Ergänzenden Bedingungen für die Übernahme von Lohnarbeiten“ hin.

 

Februar 2016

 

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